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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Information

Die allgemeinen Geschäfts- bedingungen der PLUG-IN Electronic GmbH können Sie im Folgenden einsehen oder im PDF-Format herunterladen (Voraussetzung zum Lesen von PDF-Dateien ist die Acrobat Reader Software, die Sie kostenlos herunterladen können).

AGBs

 Stand: 03/2006

I. Geltungsbereich

Alle unsere auch künftigen Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers, denen hiermit ausdrücklich widersprochen wird, haben keine Gültigkeit.

II. Angebot, Bestellung, Vertragsabschluß

1.) Unsere im Katalog oder auf unserer Homepage genannten Produktangaben, unsere Preislisten, unsere mündlich, elektronisch oder schriftlich den Kunden mitgeteilte Preis- und Produktinformationen sind keine rechtsverbindlichen Angebote sondern lediglich die Aufforderung an unsere Kunden zur Abgabe von Angeboten.

2.) Die Bestellung des Kunden bei uns ist ein ihn bindendes Angebot. Der Vertrag mit dem Kunden kommt erst zustande, wenn wir dieses Angebot durch schriftliche Auftragsbestätigung annehmen. Wir akzeptieren grundsätzlich Bestellungen erst ab einem Mindest- Bestellwert von € 50,00.

3.) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behalten wir uns auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderung weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Kunden widerspricht. Der Kunde wird sich darüber hinaus mit weitergehenden Änderungsvorschlägen von uns einverstanden erklären, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. Verbesserungen der Produkte sind zulässig, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung auch unserer Interessen zumutbar sind. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Zeichnungen und sonstige Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum; urheberrechtliche Verwertungsrechte stehen allein uns zu.

4.) Unsere Vertragsannahme erfolgt generell unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.

5.) Jedwede verbindliche Absprache mit uns, insbesondere auch die Ergänzung oder Abänderung von Verträgen oder Nebenabreden zum Vertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform; bei elektronischer Übermittlung ist es ausreichend, wenn anstelle einer Signatur der vollständige Name des Absenders angegeben
wird.

III. Preise

1.) Maßgeblich für den Vertragsabschluß ist der in unserer Auftragsbestätigung angegebene Nettopreis zuzüglich der am Auslieferungstag gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Preis versteht sich ab Lieferort Eichenau.

2.) Die in unserer Preisliste veröffentlichten Einzelpreise sind unverbindlich.

3.) Erhöht sich infolge von Kursschwankungen unser Einkaufspreis für die bestellte Ware gegenüber dem am Tag der Auftragsbestätigung geltenden Einkaufspreis um mehr als 3%, sind wir zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt; der Käufer kann in diesem Fall innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der schriftlichen Preisanpassung durch schriftliche Mitteilung die Bestellung stornieren.

4.) Liegen zwischen Vertragsabschluß und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne daß die Lieferverzögerung von uns zu vertreten ist, so können wir den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die vom Verkäufer zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 10% ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.) Unvorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren berechtigen uns zu einer dementsprechenden Preisanpassung.

IV. Lieferung, Leistungsort und -zeit, Versand, Gefahrübergang

1.) Der Verkauf erfolgt mangels abweichender Vereinbarung stets ab unserem Lager in Eichenau; dies auch insoweit, als wir die Auslieferung/Versendung der Ware übernehmen.

2.) Die Lieferzeitangabe in unseren Auftragsbestätigungen gibt lediglich den voraussichtlichen Liefertermin wieder und steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.

3.) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen übergeben wurde. Die Auswahl des Transportmittels erfolgt durch uns.

4.) Die Frachtkosten und Verpackungskosten sind im Kaufpreis nicht enthalten, ebensowenig evtl. erforderliche Spezialverpackung. Diese Kosten werden dem Käufer gesondert berechnet.

5.) Versicherungen gegen Transportschäden aller Art werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers unter Berechnung der verauslagten Beträge abgeschlossen.

6.) Wir sind zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt; der Käufer kann Teillieferungen oder Teilleistungen nicht zurückweisen.

V. Höhere Gewalt, außerordentliches Kündigungsrecht wegen Kreditunwürdigkeit

1.) Im Falle höherer Gewalt (§ 275 BGB) sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, sollte es sich um eine voraussichtlich dauernde Behinderung handeln, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Käufer kann in einem solchen Fall von uns die Erklärung verlangen, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.

2.) Unbeschadet der gesetzlichen Rücktrittsrechte steht uns ein Recht zum Rücktritt insbesondere auch dann zu, wenn der Käufer über seine Kreditwürdigkeit betreffende Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, er seine Zahlungen einstellt oder die Eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder aber über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wird.

VI. Zahlung

1.) Unsere Rechnungen sind mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung sofort bei Erhalt der Ware zur Zahlung fällig. Unabhängig davon gewähren wir dem Käufer grundsätzlich ein Zahlungsziel von 30 Tagen, ohne daß hierdurch die Fälligkeit der Forderung berührt wird, wobei wir uns vorbehalten, im Einzelfall, insbesondere bei Erstaufträgen, nur gegen Sofortkasse oder per Nachnahme zu liefern.

2.) Bei verspäteter Zahlung berechnen wir dem Kunden Verzugszinsen gem. § 288 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Auch bei nachträglicher Verlängerung von Zahlungszielen laufen die Zinsen bis zum Zeitpunkt der Zahlung weiter, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3.) Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn vertragliche, insbesondere die Zahlung betreffende Abmachungen von dem Käufer nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch wenn diese bedingt oder befristet sind. Wir können außerdem in diesem Fall die Weiterveräußerung und die Be- oder Verarbeitung gelieferter Waren, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen (vgl. unten VII.) untersagen.

4.) Die Aufrechnung oder Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Käufers gegen uns zulässig.

VII. Eigentumsvorbehalt

1.) Der Käufer erwirbt an den gelieferten Waren grundsätzlich erst Eigentum mit vollständiger Bezahlung aller aus diesem Vertrag sowie aus unserer Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen, insbesondere auch solchen aus jeweils anstehenden Forderungssalden.

2.) Die Be- und Verarbeitung erfolgen stets für uns als Herstellung i.S. von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Be- oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware i.S. der vorgenannten Ziff. 1.). Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den Käufer mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht uns das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache bzw. des vermischten Bestandes. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware i.S. der vorstehenden Ziff. 1.).

3.) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden oder vermischt und ist dann die dem Käufer gehörende Sache als Hauptsache i.S. des § 947 Abs. 2 BGB anzusehen, so überträgt uns der Käufer seinen Miteigentumsanteil schon jetzt, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Hauptsache. Der übertragene Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware i.S. der vorstehenden Ziff. 1.).

4.) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren. Auf unser Verlangen ist uns jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung der Vorbehaltsware eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung der Vorbehaltsware zu ermöglichen. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen unter Angabe aller Einzelheiten, die es uns ermöglichen, mit allen rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln gegen die Beeinträchtigung unseres Rechts vorzugehen.

5.) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts veräußern, mit der Maßgabe, daß seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Ziffern auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

6.) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werk- oder Werklieferverträgen, werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Diese dienen im selben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware.

7.) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns gekauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware, jedoch vorrangig. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteil gem. vorstehender Ziff. 2.) und 3.) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Miteigentumsanteils.

8.) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. vorstehenden Ziff. 6.) und 7.) bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer die Namen der Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen, damit wir eine Offenlegung der Abtretung und eine Einziehung der abgetretenen Forderung selbst vornehmen können.

9.) Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die Forderung insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VIII. Mängelrügen/Gewährleistung

1.) Wir leisten für die Dauer von 2 Jahren seit Ablieferung der Ware Gewähr dafür, daß die Ware mangelfrei ist. Fehler, die durch Abnutzung und/oder Verschleiß entstehen, sind hiervon nicht erfaßt, ebensowenig Schäden an der Ware, die durch ihre unsachgemäße Verwendung, Montage etc. entstehen.

2.) Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe bezüglich der von uns gelieferten Waren dar.

3.) Garantien i.S. des § 443 BGB übernehmen wir nicht, es sei denn anderes wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.

4.) Der Käufer hat die gelieferte Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen unverzüglich zu rügen; ergänzend gilt § 377 HGB.

5.) Bei berechtigten Mängelrügen leisten wir nach unserer Wahl Gewähr (Nacherfüllung) durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.

6.) Alle als mangelhaft beanstandeten Gegenstände sind uns frachtfrei zuzusenden; unfreie Sendungen werden zurückgewiesen. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge erstatten wir dem Käufer diese Frachtkosten.

IX. Schadensersatz

1.) Soweit wir nach Vertrag oder Gesetz zum Schadensersatz verpflichtet sind, haften wir nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden unseres gesetzlichen Vertreters, unserer Mitarbeiter und/oder Erfüllungsgehilfen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erbringung die Erfüllung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht. Solche Schadensersatzansprüche beschränken sich in jedem Fall aber auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schadens.

2.) Falls wir nach dem Gesetz für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften sowie auf Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung findet vorstehende Ziff. 1.) keine Anwendung.

3.) Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerf bar ist.

X. Export und Re-Export/Lieferantenerklärungen für Waren zum Präferenzursprung

1.) Von uns gelieferte Produkte und technisches Know-How sind grundsätzlich zum Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Im Falle der Ausfuhr/Wiederausfuhr ist der Kunde verpflichtet, sich über evtl. hierfür erforderliche Genehmigungen nach den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland/EU und/oder des Herstellerlands zu informieren und diese einzuholen. Ist die Ausfuhr/Wiederausfuhr unzulässig oder nicht realisierbar, so tangiert dies, sofern Abweichendes nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, den zwischen uns und dem Kunden abgeschlossenen Vertrag nicht.

2.) Wir sind nicht zur Abgabe von Lieferantenerklärungen gemäß geltendem EU-Recht verpflichtet. Sofern im Einzelfall entsprechende Erklärungen von uns auf Wunsch des Kunden abgegeben werden, ist eine Garantiehaftung damit nicht verbunden.

XI. Zusätzliche Vorschriften für Software-Lieferungen

1.) Software-Lizenz

1.1) Lizenzierte Software einschließlich nachfolgender neuer Versionen sowie Teile davon und die zugehörigen Dokumentationen dürfen ausschließlich auf der Zentraleinheit verwendet werden, auf der sie erstmals installiert wurden. Die Software darf nur zu Sicherungszwecken und unter Einschluß des Schutzrechtsvermerkes der Originalkopie und nur zum Gebrauch auf dieser Zentraleinheit kopiert werden. Der Kunde schützt die Software vor dem Zugriff Dritter. Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Kunden sein Nutzungsrecht für ihn ausüben. Alle Verwertungsrechte der von uns hergestellten Software verbleiben bei uns. Sofern wir Software dritter Hersteller liefern, gelten dessen jeweilige Lizenz- und Nutzungsbedingungen vorrangig; sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich anderes vereinbart, vermitteln wir in diesen Fällen lediglich das Nutzungsrecht zwischen Hersteller und Kunden.

1.2) Wenn der Kunde den Lizenzbestimmungen zuwider handelt, sind wir berechtigt, nach erfolgloser Abmahnung die Rückgabe der Software sowie aller Teile und Kopien davon zu verlangen.

1.3) Mit der Lieferung der Software gilt die Lizenz als erteilt. Zugleich wird die jeweils gültige Lizenzgebühr fällig. Mit der Abnahme der Lieferung gelten die Softwarebedingungen als anerkannt.

1.4) Die Überlassung von Quellenprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

2.) Software-Gewährleistung Ergänzend zu den Bestimmungen der Regelungen unter Ziff. VIII. dieser AGB gilt für Software:

2.1) Nach derzeitigem technischen Stand ist Software nach ihrer Struktur niemals völlig fehlerfrei. Bei erheblichen Mängeln gilt auch die Anweisung zur Umgehung der Auswirkungen des Mangels als ausreichende Nachbesserung.

2.2) Wir übernehmen keine Gewähr dafür, daß die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Nach dem Stand der Technik kann ein unterbrechungs- oder fehlerfreier Betrieb oder die vollständige Beseitigung aller etwaigen Fehler nicht gewährleistet werden.

2.3) Soweit wir Software dritter Hersteller liefern, treten wir für den Fall, daß Mängel an der Software auftreten sollten, unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Dritten an den Kunden ab. Uns kann der Kunde wegen solcher Mängel nur dann und insoweit in Anspruch nehmen, als er zuvor den Dritten erfolglos gerichtlich in Anspruch genommen hat.

2.4) Ausgeschlossen ist jegliche Mängelhaftung für den Ersatz oder den Verlust von Daten, die aufgrund einer Software-Lieferung entstanden sind. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten entsprechend zu sichern.

2.5) Aufgrund der Besonderheiten der einzelnen Programme kann der Umfang der jeweiligen Mängelhaftung dem Kunden im Angebot oder in einer Produktbeschreibung rechtsverbindlich mitgeteilt werden.

XII. Schutzrechte

1.) Soweit unser Kunde von Dritten wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder des Urheberrechts in Anspruch genommen wird und die Rechtsverletzung uns zuzurechnen ist, werden wir den Kunden auf eigene Kosten gegen alle Ansprüche Dritter verteidigen und den Kunden von allen rechtskräftig festgestellten oder mit der Zustimmung von uns vergleichsweise geschaffenen Zahlungsverpflichtungen freistellen, die im Zusammenhang mit der behaupteten Rechtsverletzung stehen. Voraussetzung hierfür ist, daß der Kunde uns von allen gegen ihn erhobenen Ansprüchen sowie den nachfolgenden Verfahren sofort schriftlich in Kenntnis setzt, uns die Befugnis zur selbständigen Führung und Beendigung des Rechtsstreits erteilt und diesen angemessen unterstützt.

2.) Wir können nach eigener Wahl:
- dem Kunden das Recht verschaffen, das Produkt weiter zu benutzen
- das Produkt austauschen oder so verändern, daß eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt;
- falls die vorstehenden Maßnahmen für uns zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sind, das Produkt zurücknehmen und dem Kunden den nach Abschreibungsgrundsätzen geminderten Wert gutschreiben.

3.) Andere als die vorstehend genannten Ansprüche stehen dem Kunden anläßlich von Schutzrechtsverletzungen nicht zu.

XIII. Gerichtsstand

Für den Fall, daß unser Vertragspartner Kaufmann ist, gilt:

1.) Gerichtsstand ist der Sitz unserer Firma, und zwar auch für Klagen im Urkunds-, Wechsel- und Scheckprozeß. Wir sind allerdings berechtigt, den Käufer auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

2.) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

XIV. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wie des Vertrages im Ganzen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

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